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Ihre Rechte als Geschädigter
nach einem unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden)
- Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl
zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang,
Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und
voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das
Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich (außer bei
offensichtlichen Bagatellschäden bis ca. 750€) zu übernehmen.
- Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
- Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen beanspruchen. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
- Im Falle eines Totalschadens
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können
Sie ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen,
wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß
Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs
nicht mehr als 30% übersteigen und sie das Fahrzeug weiter nutzen
wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall
nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie
dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger
in seinem Gutachten ermittelt hat.
Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher
Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der
Versicherungen müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete
Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde
und dieses Angebot zumutbar ist.
- Recht auf Ihren Anwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle
Schadenspositionen berücksichtigt werden.
also Augen auf, auch nach dem Unfall !!
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