Kfz-Sachverständigenbüro
Harald Bach

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    Ihre Rechte als Geschädigter

    nach einem unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden)
     

    1. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
      Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen
      Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich (außer bei offensichtlichen Bagatellschäden bis ca. 750€) zu übernehmen.
       
    2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
      Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
       
    3. Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
      Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen beanspruchen. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.

      Benötigen Sie keinen Mietwagen können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
       
    4. Im Falle eines Totalschadens
      Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen und sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

      Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

      Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherungen müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

       
    5. Recht auf Ihren Anwalt
      Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.
       

    also Augen auf, auch nach dem Unfall !!

     

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